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AGB
Allgemeine Reisebedingungen
Bitte beachten Sie diese Allgemeinen Reisebedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt werden und die durch den Abschluss des Reisevertrages Vertragsbestandteil werden. Diese Bedingungen ergänzen die § 651 a – 651 m BGB sowie die Bestimmungen der §§ 4 – 11 der BGB Info (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht). Sie sind im Internet abrufbar unter www.erd.de. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
1. Abschluss des Reisevertrages.
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde, (soweit dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter) dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise. Die Anmeldung sollte mit dem vorgesehenen Anmeldeformular erfolgen.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtungen der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Frist dieses Angebot durch ausdrückliche Erklärung, Zahlung oder Reiseantritt annimmt.
2. Bezahlung.
2.1 Bei Vertragsschluss ist unaufgefordert eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zu leisten. Die Prämie für abgeschlossene Versicherungen wird ebenfalls mit der Anzahlung fällig. Der Restbetrag ist spätestens 28 Tage vor Reiseantritt, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird und insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann, gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung bei (hier Name und Adresse eingeben) abgeschlossen. Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Bestätigung bzw. wird Ihnen separat ausgehändigt. Zahlungen vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k III BGB erfolgen.
2.2 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Kunde auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Evangelische Reisedienst e.V. kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5.3 verlangen.
2.3 Entschädigungen für Reiserücktritte, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sowie Versicherungsprämien sind bei Rechnungsstellung sofort fällig.
2.4 Sollte der Kunde spätestens 7 Tage vor Reiseantritt nicht im Besitz der Reiseunterlagen sein, muss er sich an den Reiseveranstalter wenden. Im eigenen Interesse sollte der Kunde die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam überprüfen.
3. Leistungen.
3.1 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist die Leistungsbeschreibung (z. B. in Prospekt, Flyer, Internet) sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung ändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch den Veranstalter. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibung vornehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Seit dem 16.07.2006 ist der Veranstalter gemäß der EU-Verordnung (EG) 2111/2005 verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft/en aller im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu unterrichten. Steht bei der Buchung ein ausführendes Luftfahrtunternehmen noch nicht fest, wird Ihnen die Fluggesellschaft genannt, die den Flug wahrscheinlich durchführen wird. Sobald feststeht, wer den Flug endgültig durchführt, werden Sie unterrichtet. Im Fall eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach der Buchung werden Sie so rasch wie möglich über den Wechsel informiert. Die gemeinschaftliche Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen, finden Sie unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/flywell_en.htm. Diese finden Sie auch auf der Homepage des ERD e.V. oder können Sie in den Geschäftsräumen des ERD e.V. einsehen.
4. Leistungsänderungen und Preisänderungen.
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind gestattet, wenn sie vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und wenn sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
4.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
4.4 Die Rechte nach Ziffer 4.3 hat der Kunde unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern:
4.5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann er vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden verlangen.
4.5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechend anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.5.3 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.6 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis zu erklären.
4.7 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4.4 gilt entsprechend.
4.8
Eine Preisanpassung vor dem Vertragsschluss ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren nach Veröffentlichung des Prospektes;
b) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Reiseveranstalter und der Reisende können von den Prospektangaben abweichende Leistungen vereinbaren.
5. Rücktritt durch den Kunden, Stornokosten, Stellung einer Ersatzperson.
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Die Anschrift des Reiseveranstalters ist unter Punkt 15 zu entnehmen. Es wird dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären und die bereits übersandten Reiseunterlagen zurückzusenden.
5.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt ihm ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen der Reise nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der angemeldete Teilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an und ist auch kein Dritter in diesen Vertrag eingetreten, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann jedoch stattdessen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen, wenn er den Rücktritt bzw. den Nichtantritt der Reise nicht zu vertreten hat und auch nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Der Ersatzanspruch kann pauschaliert werden. Der Zeitpunkt wird bestimmt durch den Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung des Kunden beim Veranstalter. Falls der Kunde der Ansicht ist, dass in seinem Fall durch Einsparungen bzw. anderweitige Verwendung der Reiseleistungen ein niedriger bzw. gar kein Schaden entstanden ist, steht es ihm frei, den entsprechenden Nachweis zu führen. Falls er diesen Nachweis jedoch nicht führt, ist er verpflichtet, den aufgrund der nachstehenden Pauschalen errechneten Betrag zu zahlen.
5.3 Die pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen für jeden angemeldeten Teilnehmer:
5.3.1
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises;
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises;
ab dem 22. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises;
ab dem 15. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises;
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt 80 % des Reisepreises.
5.3.2
Abweichend von der oben genannten Regelung sind die Rücktrittsgebühren bei Reisen mit Fluganreise und Segeltörns:
bis zum 45 Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises;
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn: 25 % des Reisepreises;
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises;
ab dem 22. Tag vor Reisebeginn: 55 % des Reisepreises;
ab dem 15. Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises;
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 90 % des Reisepreises.
5.3.3
Abweichend von der oben genannten Regelung sind die Rücktrittsgebühren bei Kreuzfahrten:
bis zum 150 Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises;
bis zum 90. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises;
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 35 % des Reisepreises;
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises;
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises;
bis zum 1. Tag vor Reisebeginn: 85% des Reisepreises oder
am Abreisetag: 90 % des Reisepreises.
5.4 Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden gegenüber die verlangte Entschädigung unter Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen und einer evtl. anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen. Das Recht des Kunden, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, wird dadurch nicht berührt.
5.5 Umbuchungen Auf Wunsch des Kunden nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar bis zum 31.Tag vor Reiseantritt bzw. bei Reisen im Sinne der Ziffer 5.3 bis zum 46. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Als Umbuchung gelten z.B. Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des aktuellen Kataloges. Hierfür wird eine gesonderte Gebühr in Höhe von 40,00 € pro Person erhoben. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung aller Umbuchungswünsche besteht nicht. Für Reisen die unter 5.3. fallen können ab dem 31. Tag und bei Reisen die unter Punkt 5.3. fallen ab dem 45.Tag vor Reisebeginn Umbuchungen nur insoweit vorgenommen werden, als Sie die gebuchte Reise gegen die aufgeführten Gebühren stornieren und eine neue Reise anmelden.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen wichtigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Ein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises besteht nicht. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Veranstalter ist berechtigt, 20 % des erstatteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Aufwendungen einzubehalten. Der Nachweis niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter.
7.1 Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1.1 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter oder der von Ihm eingesetzten Freizeitleitung, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom ERD e.V. bevollmächtigt. Er ist berechtigt – bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten – auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen; bei Volljährigen auf Kosten des Kunden den Reisevertrag zu kündigen. Dennoch steht dem Veranstalter der Anspruch auf den vollen Reisepreis zu. Evtl. entsprechende Mehrkosten für eine Rückbeförderung trägt der Störer. Der Veranstalter muss sich aber den Wert ersparter Aufwendungen sowie die Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt wird, einschließlich Erstattungen der Leistungsträger.
7.1.2 Ist in der Beschreibung der Reise und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Veranstalter bei Zugang dieser Erklärung bis zum 28 Tage vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der vom Reisenden gezahlte Betrag wird unverzüglich zurückerstattet.
7.2 Sollte die Unmöglichkeit der Reisedurchführung früher ersichtlich sein, wird der Veranstalter den Kunden unverzüglich.
7.3 Sollte der Reiseveranstalter den Reisevertrag nach Punkt 7.1.2 kündigen, so ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung durch den Veranstalter ihm gegenüber geltend zu machen; sofern der Kunde auf sein Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verzichtet, erhält er den eingezahlten Reisepreis zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände – Höhere Gewalt.
8.1 Wegen der Kündigung des Reisevertrages in den Fällen von Höherer Gewalt verweist der Veranstalter auf den Gesetzeswortlaut von § 651 j BGB. Er lautet: § 651 j BGB (1) Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz (1) gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Absatz 3 Sätze 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 BGB Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8.2 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhält der Kunde im Internet unter www.auswaertiges-amt.de sowie unter der Telefonnummer (030) 500 00-2000.
9. Gewährleistung und Mitwirkungspflicht.
9.1 Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
9.3 Wird eine Reise infolge eines Mangel erheblich beeinträchtig und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen, von Kunden gesetzten Frist, keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen (zweckmäßigerweise schriftlich). Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Kunde den Anspruch auf Rückbeförderung und schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen nicht völlig wertlos für ihn waren, unterrichten.
9.4 Der Reisende kann, unbeschadet der Minderung oder der Kündigung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
9.5 Bei Leistungsstörungen ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet daran mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
9.6 Sollte der Kunde Beanstandungen haben, hat er sich an die örtliche Vertretung zu wenden, die sich um Abhilfe bemüht. Wenn der Kunde festgestellte Mängel der Vertretung nicht anzeigt, hat er später keinen Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz. Wenn der Veranstalter keine örtliche Reiseleitung eingesetzt hat und nach der vertraglichen Vereinbarung eine solche auch nicht geschuldet ist, ist der Kunde verpflichtet, dem Veranstalter direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandung zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt kann mit dem Veranstalter unter der in Ziffer 11.1 genannten Adresse aufgenommen werden. Können die Beanstandungen des Kunden von der Vertretung nicht behoben werden, sollte der Kunde eine Niederschrift über die Beanstandung abfassen lassen. Diese Niederschrift ersetzt aber nicht die Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der Monatsfrist.
10. Beschränkung der Haftung.
10.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde, unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung, Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Der Reisende kann auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
10.2 Vertragliche Haftung: Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes, der nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisegast entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.3 Deliktische Haftung: Die Haftung für Sachschäden ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, sofern die Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die vorgenannten Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen oder dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.4 Der Veranstalter haftet generell nicht für Fremdleistungen, die nicht Bestandteil der gebuchten Reise sind (z.B. Ausflüge, Sportausübungen, usw.). Solche zusätzlichen Leistungen werden z.B. von der Agentur vor Ort oder dem Hotel in Eigenregie angeboten. Auch wenn der Kunde dies durch einen Reiseleiter, der für den Veranstalter tätig ist, angeboten bekommt, handelt es sich um eine Fremdleistung, für die der Veranstalter nicht haftet, sondern nur der Leistungsträger vor Ort selbst. Falls solche Fremdleistungen vermittelt werden, ist die Haftung des Veranstalters für Vermittlerfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich auf die in der Reisebestätigung genannten Leistungen. Der Reiseveranstalter haftet jedoch a) für Leistungen, die die Beförderung vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten; b) wenn und soweit für einen dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch den Veranstalter ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung.
11.1 Alle vertraglichen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb 1 Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter folgender Anschrift erfolgen: Evangelischer Reisedienst e.V. Schützenbühlstraße 81 70435 Stuttgart Telefon: (0711) 82 03 22-10 Telefax: (0711) 82 03 22-22 E-Mail: info@erd.de. Eine schriftliche Geltendmachung wird empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert worden ist. Die oben genannte Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen soweit Gewährleistungsrechte nach § 651 c Absatz 3 BGB, § 651 d BGB, § 651 e Absatz 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust bei der zuständigen Fluggesellschaft, siehe Ziffer 12.2.
11.2 Ansprüche des Reisenden nach § 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr, es sei denn, es handelt sich um vertragliche Schadenersatzansprüche des Reisenden gemäß §§ 651 c bis 651 f BGB, die entweder auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels gerichtet sind oder auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt werden. Diese Ansprüche verjähren in zwei Jahren.
11.3 Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
11.4 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert oder die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nachdem Ende der Hemmung ein.
12. Gepäck, Gepäckverlust oder Gepäckbeschädigung.
12.1 Gepäck bei Flugreisen Jeder zahlende Gast kann in der Regel bis zu 20 kg Gepäck pro Reisenden frei mitnehmen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Fluggesellschaft.
12.2 Schäden bei aufgegebenem Gepäck oder Verlust sind sofort nach Ankunft – noch im Flughafengebäude – spätestens jedoch binnen 7 Tagen mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der Fluggesellschaft zu melden. Der Kunde sollte beachten, dass die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft gelten. Ohne eine Kopie des Schadensformulars (P.I.R.) ist eine Anspruch Stellung bei der Fluggesellschaft ausgeschlossen. Die Fluggesellschaften haften nur mit bestimmten Beträgen je nach Gewicht des Gepäckstückes, das bei Aufgabe im Flugticket eingetragen wird. Zur Anspruch Stellung muss der Kunde den Flugschein und Gepäckabschnitt vorweisen. Die Bestätigung eines Reiseleiters oder einer Person, die nicht im Auftrag der Fluggesellschaft handelt, ist wertlos. Ansprüche, die aus einer Gepäckverspätung resultieren, sind innerhalb von 21 Tagen mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen. Das Risiko für Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente im aufgegebenen Gepäck trägt der Gast. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters sofort anzuzeigen.
12.3 Sondergepäck (Sportausrüstung, Rollstühle, etc.) kann, ggf. gegen Aufpreis, nach Voranmeldung bei der jeweiligen Fluggesellschaft befördert werden. Die Beförderungspreise sind bei der Fluggesellschaft zu erfragen, die für Organisation und Abwicklung der Beförderung sowie Inkasso des Preises allein verantwortlich ist. Der Transport des Sondergepäcks vom Zielflughafen zum Hotel und zurück ist ausschließlich Sache des Gastes.
13. Pass, Visa, Gesundheitsvorschriften, Zollbestimmungen.
13.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des EU-Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
13.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang von Visa durch die diplomatische Vertretung, wenn sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass er die Verzögerung zu vertreten hat.
13.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind. Bei der Mitnahme fremder, nicht eigener Kinder oder von Kindern mit vom Elternnamen abweichenden Namen wird empfohlen, entsprechende Nachweise / Dokumente / Einverständniserklärungen mitzuführen.
13.4 Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe Maßnahmen rechtzeitig informieren, ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, Reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationendiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
13.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern streng gehandhabt. Für deren Einhaltung ist der Kunde allein verantwortlich.
14. Datenschutz.
Die dem Veranstalter vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden EDV-mäßig verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.
15. Gerichtsstand und Gültigkeit.
15.1 Vereinbart ist deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis.
15.2 Wenn bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden jedoch ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.3 Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Gerichtsstand für Klagen gegen Kunden oder Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Vollkaufleute sind oder für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Reiseveranstalters.
15.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten aber nicht a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
15.5 Alle Angaben in den Reiseinformationen entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Änderungen dieser Angaben bis zum Vertragsschluss bleiben vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
Reiseveranstalter:
Evangelischer Reisedienst e.V.
Vereinsregister Nr. VR 3007 beim AG Stuttgart
Schützenbühlstraße 81
70435 Stuttgart
Telefon: (0711) 82 03 22-10
Telefax: (0711) 82 03 22-22
E-Mail: info@erd.de
Stand: Mai 2018